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der Ingenieure Hoßfeld & Fischer

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H & F - Bauherreninfo Nr. 58

- Abfallgesetzgebung - Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Bedeutung für das Baugeschehen
- Bauverfahren - Flüssigboden nach RAL-GZ 507
- Vergaberecht - Neue Schwellenwerte ab 01.01.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 4 Wochen ist die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wirksam. Das im Jahr 2012 erschienene Gesetz regelte bis Ende 2019, dass 30 % der ausgebauten Bodenmaterialien wieder verbaut werden müssen. Der Prozentsatz wurde ab 01.01.2020 auf 70 % gesetzt. Weder der 30-%-Wert noch jetzt aktuell der 70-%-Wert werden von den zuständigen Stellen überwacht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren eine entsprechende Nachweispflicht kommt, da andernfalls der Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren drohen wird. Das heißt, für die Auftraggeberseite letztlich, dass bei Maßnahmen, die ab sofort geplant werden, auf eine Wieder-verwendung der vorhandenen Bodenmaterialien geachtet werden muss. In der Vergangenheit dominierten bei der Wiederverwendung von Bodenmaterialien Bodenaufbereitungsverfahren auf der Basis von Kalk oder Zement. Der Nachteil dieser Verfahren ist, dass bei zu großen Zugabemengen eine erhebliche Bodenverfestigung durch Bildung einer Zementsteinstruktur entsteht. Flüssigbodenverfahren werden sehr häufig mit diesen Verfahren in Zusammenhang gebracht. Die einschlägige Beton- und Zementindustrie propagiert mit vielfältigen Produkten derartige Verfahren und "verkauft" sie vor allem unter dem Begriff "Flüssigboden". Derartige Verfahren haben allerdings mit Flüssigboden nichts zu tun. In Ergänzung zu unseren Ausführungen in Bauherreninfo Nr. 57 möchten wir heute die Unterschiede nochmals herausarbeiten, damit Sie in der reichhaltigen Vertreterlandschaft fachkompetent agieren können. Weitere Themen sind die veränderten Schwellenwerte im Bereich der europaweiten Ausschreibung von Bauleistungen bzw. freiberuflichen Leistungen. Hier findet alle 2 Jahre auf der Grundlage eines entsprechenden Warenkorbes eine Anpassung der Schwellenwerte statt.

Erstmalig werden die Grenzen nach unten gesetzt, was insbesondere im Dienstleistungsbereich für weniger Begeisterung sorgen dürfte, auch wenn es nur einige 1.000,- € sind.


Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, laden Sie sich bitte das unten stehende PDF herunter.

Download pdf/Bauherreninfo 58.pdf